BKK TSC eG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufs-/ Bestellbedingungen der BKK TSC eG (Im Folgenden Bestellerin genannt)


Stand: Juni 2005

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Die AGB der Bestellerin gelten für den Einkauf von Waren nach Maßgabe des zwischen der Bestellerin und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.
  2. Die Einkaufsbedingungen der Bestellerin gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen der Bestellerin gelten auch dann, wenn die Bestellerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen der Bestellerin abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Das Einverständnis mit den Einkaufsbedingungen der Bestellerin ist ausdrücklich erteilt, wenn den Bedingungen nicht unverzüglich widersprochen wird.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Bestellerin und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  4. Die Einkaufsbedingungen der Bestellerin gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  5. Die Einkaufsbedingungen der Bestellerin gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
  1. Bestellungen und Vereinbarungen sind für die Bestellerin nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich erteilt oder schriftlich bestätigt werden.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung der Bestellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzunehmen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Bestellerin Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Bestellerin Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung der Bestellerin zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie der Bestellerin unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
  2. Rechnungen können durch die Bestellerin nur bearbeitet werden, wenn sie Bestellnummer sowie die Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Zahlungen der Bestellerin erfolgen, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen.
  4. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Ein vom Lieferanten gewährter Skontoabzug ist auch zulässig, wenn die Bestellerin aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält.
  5. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vollständiger Beseitigung der Mängel zu laufen.
  6. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Bestellerin im gesetzlichen Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Eingang bei der von der Bestellerin angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung und Montage sowie sonstiger Leistungen auf deren Abnahme an.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellerin unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Im Falle des Lieferverzuges stehen der Bestellerin die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist die Bestellerin berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Soweit die Bestellerin Schadensersatz verlangt, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 5 Gefahrübergang - Dokumente
  1. Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer der Bestellerin anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der Bestellerin zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
  1. Die Bestellerin ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bei der benannten Empfangsstelle oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der Bestellerin ungekürzt und unbeschränkt zu. Insbesondere ist die Bestellerin berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Wählt die Bestellerin die Mängelbeseitigung, so hat diese - soweit möglich und zumutbar - an der Empfangsstelle der mangelhaften Sache zu erfolgen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Die Bestellerin ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang (§ 5 Nr.1).
§ 7 Haftung des Lieferanten für Schäden
  1. Der Lieferant haftet der Bestellerin gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.
§ 8 Produkthaftung - Freistellung
  1. Soweit der Lieferant für Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Bestellerin insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritten auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Nr. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Bestellerin durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die Bestellerin den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Schutzrechte
  1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  2. Wird die Bestellerin von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Bestellerin auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Bestellerin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
§ 10 Anwendbares Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort
  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Bestellerin, wenn der Lieferant Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Bestellerin ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der jeweilige Anlieferungsort der Bestellerin Erfüllungsort.
§ 11 Schriftform
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber der Bestellerin oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

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